Der folgende Beitrag zeigt die Rechtslage zu Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Verjährung in der WEG. Weiterlesen
Rat & Hilfe für Vermieter, Mieter & Wohnungseigentümer
Der folgende Beitrag zeigt die Rechtslage zu Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Verjährung in der WEG. Weiterlesen
Bei Jahresabrechnung und Eigentümerwechsel entfaltet der Beschluss über die Abrechnung nur Wirkung für und gegen denjenigen Wohnungseigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. [1]BGH V ZR 113/11 ZWE 2012, 90 [2]BGH V ZB 10/87 BGHZ 104, 197 [3]BGH V ZB 16/95 BGHZ 131, 228 [4]BGH V ZB 17/99 BGHZ 142, 290 Weiterlesen
Fußnoten / Quellennachweis
Bei der Frage, wie mit Wirtschaftsplan und Eigentümerwechsel in der WEG umgegangen werden muss, spielt die Fälligkeitstheorie eine wichtige Rolle. Weiterlesen
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit dem Verhältnis zwischen den Beitragsvorschüssen und der später dazu beschlossenen Jahresabrechnung (Einzelabrechnung). Weiterlesen
Die Fälligkeit der Hausgeldvorschüsse kann einerseits durch den Verwalter bestimmt und andererseits durch die Wohnungseigentümer vereinbart bzw. beschlossen werden. Weiterlesen
Die Wohnungseigentümer haben die Vorschüsse zu leisten, die sich aus einem beschlossenen Wirtschaftsplan ergeben. [1]§ 28 Abs. 2 WEG Obgleich in der Praxis nicht relevant, ergibt sich die einheitliche Beitragspflicht des Wohnungseigentümers dabei aus zwei Normen: Weiterlesen
Fußnoten / Quellennachweis
Eigentlich ist es Aufgabe des Verwalters, einen mehrheitsfähigen Wirtschaftsplan zu erstellen. Kommt er dieser Aufgabe allerdings nicht nach oder findet sein Wirtschaftsplan auch unter Abwandlung keine Mehrheit, besteht schlimmstenfalls keine Vorschusspflicht durch die Wohnungseigentümer mehr. In Abhängigkeit von der Liquidität der Gemeinschaft droht dann die Zahlungsunfähigkeit. Damit es nicht soweit kommt, kann ein Anspruch auf Wirtschaftsplan (gerichtliche Durchsetzung) in Betracht kommen. [1]§ 21 Abs. 4 WEG Weiterlesen
Fußnoten / Quellennachweis
Verstößt ein Beschluss über einen Wirtschaftsplan oder eine Sonderumlage gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, kann er angefochten und durch das Gericht für ungültig erklärt werden. [1]§§ 43 Nr. 4, 46 WEG Weiterlesen
Fußnoten / Quellennachweis
Im vorherigen Beitrag haben wir gezeigt, wofür eine Sonderumlage in der WEG grundsätzlich verwendet werden kann und in welcher Höhe die Wohnungseigentümer sie beschließen können. In diesem Beitrag geht es um die Frage, wie man die Anspruchsgrundlage auf Zahlung von Sonderumlagen schafft. Weiterlesen
Wenn die Vorschüsse aus dem Wirtschaftsplan nicht ausreichen, weil sich etwa unvorhergesehene Ausgaben ergeben haben oder ein Wohnungseigentümer in Rückstand mit seinen Hausgeldzahlungen gerät, können die Wohnungseigentümer zusätzliche Vorschüsse – die sogenannte Sonderumlage – beschließen. Weiterlesen
Nachdem wir im letzten Beitrag Form und Inhalt des Wirtschaftsplans beleuchtet haben, beschäftigen wir uns hier mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan. Weiterlesen
Was zum grundsätzlichen Inhalt des Wirtschaftsplans in der WEG zählt, ist in § 28 Abs. 1 und 2 WEG genannt. Konkret sind das: Weiterlesen
Im vorherigen Beitrag haben wir gezeigt, wer für das Aufstellen des Wirtschaftsplanes verantwortlich ist. In diesem Beitrag geht es um die Geltungsdauer des Wirtschaftsplans in der WEG. Weiterlesen
Der Wirtschaftsplan in der WEG ist das zentrale Instrument zur Sicherstellung der Liquidität der Gemeinschaft. Ihn aufzustellen ist Bestandteil ordnungsgemäßer Verwaltung [1]§ 21 Abs. 5 Nr. 5 WEG und kann nur durch eine Vereinbarung oder die Teilungserklärung ausgeschlossen werden. Weiterlesen
Fußnoten / Quellennachweis
Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen (WEG-Abrechnung). [1]§ 28 Abs. 3 WEG Daneben trifft ihn auch eine allgemeine Verpflichtung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, wonach er dem Auftraggeber auf Verlangen Auskunft erteilen und nach Ausführung des Auftrages Rechenschaft ablegen muss. [2]§ 675 i. V. m. § 666 BGB Weiterlesen
Fußnoten / Quellennachweis
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