Die Rechnungslegung des Verwalters nach § 28 Abs. 4 WEG kann durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer jederzeit verlangt werden. Sie dient im Wesentlichen der Kontrolle der Geschäftsführung des Verwalters.01)KG MDR 1981, 407 In Abgrenzung dazu ist die Jahresabrechnung nur nach Abschluss des Kalenderjahres fällig. Weiterlesen
Fußnoten / Quellennachweis [ + ]