Es kommt vor, dass in der Jahresabrechnung die Vorauszahlungen zu niedrig „eingestellt“ sind, obgleich ein Wohnungseigentümer eigentlich mehr gezahlt hat. Insbesondere stellt sich dieses Problem bei Missachtung einer Tilgungsbestimmung oder bei fehlerhafter Verrechnung einer Zahlung auf mehrere offene Forderungen. Weiterlesen
Schlagwort: Beschlusskompetenz WEG
Bei Jahresabrechnung und Eigentümerwechsel entfaltet der Beschluss über die Abrechnung nur Wirkung für und gegen denjenigen Wohnungseigentümer, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist. [1]BGH V ZR 113/11 ZWE 2012, 90 [2]BGH V ZB 10/87 BGHZ 104, 197 [3]BGH V ZB 16/95 BGHZ 131, 228 [4]BGH V ZB 17/99 BGHZ 142, 290 Weiterlesen
Fußnoten / Quellennachweis
Ebenfalls (wie die Betriebskosten in der WEG) unter den Regelungsgehalt des § 16 Abs. 3 WEG fallen als Kosten der Verwaltung in der WEG die Kosten der sonstigen Verwaltung und die Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs des Gemeinschaftseigentums. Dieser Beitrag beleuchtet die Kostenverteilung. Weiterlesen
Dass die Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 3 WEG das Recht haben, die Betriebs- und Verwaltungskosten nach einem anderen Umlageschlüssel zu verteilen, hatten wir im vorherigen Beitrag gezeigt. Für die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung Weiterlesen
Die Wohnungseigentümer haben seit dem 01.07.2007 die Möglichkeit, für die Betriebskosten und Verwaltungskosten besondere Regelungen für die Kostenverteilung mehrheitlich Weiterlesen
Heutzutage lassen sich viele regelmäßigen Kontobewegungen im Lastschriftverfahren erledigen. Moderne Verwalter machen hiervon ebenfalls Gebrauch und bieten an, die Beiträge der Wohnungseigentümer abzubuchen.
Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen (WEG-Abrechnung). [1]§ 28 Abs. 3 WEG Daneben trifft ihn auch eine allgemeine Verpflichtung aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, wonach er dem Auftraggeber auf Verlangen Auskunft erteilen und nach Ausführung des Auftrages Rechenschaft ablegen muss. [2]§ 675 i. V. m. § 666 BGB Weiterlesen
Fußnoten / Quellennachweis