Es spielt keine Rolle, ob es sich bei dem Aufzug um einen Personenaufzug oder einen Lastenaufzug handelt. Auch beide Arten können im Gebäude vorhanden sein.
Inhaltsverzeichnis
- Umlagefähige Kosten des Aufzugs
- Betriebsstrom Aufzug
- Beaufsichtigung
- Bedienung
- Überwachung Aufzug
- Notrufbereitschaft Aufzug
- laufende Prüfungen (TÜV, etc.)
- außerordentliche Prüfung nach Schadenfällen
- sicherheitstechnische Bewertung des Aufzugs
- Wartungskosten (einfacher Wartungsvertrag *)
- Wartungskosten (Vollwartungsvertrag **)
- Reparaturkosten (insbesondere Ölwechsel bei Hydraulikaufzügen)
- Beseitigung von Betriebsstörungen
- Reinigung des Aufzuges außen
- Urheberrechtsgebühren aus Musik im Aufzug
- Einfache Wartungsverträge
- Vollwartungsverträge / Vollunterhaltungsverträge
- Betrachtungen zum Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
- Umlage der Aufzugkosten in der Nebenkostenabrechnung
- Senkung der Kosten des Aufzugs
Umlagefähige Kosten des Aufzugs
Dabei sind folgende Nebenkosten als Aufzugskosten umlagefähig:
Betriebsstrom Aufzug
Umlagefähig: ja.
Begründung / Fundstelle: § 2 Nr. 7 BetrKV.
Beaufsichtigung
Umlagefähig: ja.
Begründung / Fundstelle: § 2 Nr. 7 BetrKV.
Bedienung
Umlagefähig: ja.
Begründung / Fundstelle: § 2 Nr. 7 BetrKV.
Überwachung Aufzug
Umlagefähig: ja.
Begründung / Fundstelle: § 2 Nr. 7 BetrKV.
Notrufbereitschaft Aufzug
Umlagefähig: ja und nein.
Begründung / Fundstelle:
– Bereitschaftszentrale: Umlagefähig. [1]§ 12 Abs. 4 BetrSichV
– Wartung der Notrufanlage: Umlagefähig. [2]LG Gera WuM 2001, 615
– Betriebskosten Notrufanlage: Umlagefähig. [3]LG Gera WuM 2001, 615
– Miete / Leasing Notrufanlage: Nicht umlagefähig, weil verdeckte Anschaffungskosten. [4]LG Gera WuM 2001, 615
laufende Prüfungen (TÜV, etc.)
Umlagefähig: ja.
Begründung / Fundstelle: Wiederkehrende Prüfung / Zwischenprüfung inkl. Sachverständigenkosten, zur Prüfung notwendige Fachkräfte und Prüfgewichte. [5]§ 15 Abs. 13 BetrSichV
außerordentliche Prüfung nach Schadenfällen
Umlagefähig: nein.
Begründung / Fundstelle: Fällt nicht laufend an, demnach keine Betriebskosten.
sicherheitstechnische Bewertung des Aufzugs
Umlagefähig: nein.
Begründung / Fundstelle: Fällt nicht laufend an, demnach keine Betriebskosten.
Wartungskosten (einfacher Wartungsvertrag *)
Umlagefähig: ja.
Begründung / Fundstelle: § 2 Nr. 7 BetrKV.
Wartungskosten (Vollwartungsvertrag **)
Umlagefähig: bedingt.
Begründung / Fundstelle: Abzüge von 20 % – 50 %, siehe unten.
Reparaturkosten (insbesondere Ölwechsel bei Hydraulikaufzügen)
Umlagefähig: nein.
Begründung / Fundstelle: Reparaturkosten sind grundsätzlich nicht umlagefähig. Das betrifft auch den Ölwechsel bei Hydraulikaufzügen. [6]Langenberg in Schmidt-Futterer § 556 BGB Rn. 136
Beseitigung von Betriebsstörungen
Umlagefähig: ja und nein.
Begründung / Fundstelle: Umlagefähig: Nur im Zusammenhang mit zeitgleichen Wartungsarbeiten, wenn dadurch eine Wartung eingespart wird (ohne Teileaustausch). [7]LG Duisburg 13 S 265/03 WuM 2004, 717 Nicht umlagefähig: Sobald Austausch von Teilen erfolgt (das sind dann Instandsetzungsarbeiten).
Reinigung des Aufzuges außen
Umlagefähig: ja.
Begründung / Fundstelle: § 2 Nr. 7 BetrKV. Betriff Außenflächen der Kabine, Aufzugschacht, Seile, Räder und Schienen. Die Innenreinigung des Aufzugkorbes ist Teil der Gebäudereinigung.
Urheberrechtsgebühren aus Musik im Aufzug
Umlagefähig: ja.
Begründung / Fundstelle: Als Sonstige Betriebskosten. [8]Langenberg in Schmidt-Futterer § 556 BGB Rn. 244
Einfache Wartungsverträge
Der Begriff der * einfachen Wartungskosten umfasst: Turnusmäßige Überprüfung aller Sicherheitsteile, Schalt- und Anzeigegeräte, Beleuchtung der Kabine, Ölstand im Getriebe und Abschmierdienst. Zu den umlagefähigen Kosten zählen der Arbeitslohn, Fahrtkosten, Kosten für Reinigungs- und Schmiermittel, auch Materialverbrauch bei Ölwechsel in Getrieben, Muttern, Schrauben, Kohlen, Kontakte und sonstiger Kleinteile, wenn diese im Interesse der Betriebssicherheit ausgetauscht werden müssen.
Vollwartungsverträge / Vollunterhaltungsverträge
** Vollwartungsverträge umfassen neben der einfachen Wartung (siehe oben) auch Instandsetzungstätigkeiten bis hin zur Vollkaskoversicherung des Aufzuges zugunsten des Vermieters. Die Reparaturanteile sind nicht umlagefähig. Die Rechnungslegung des Wartungsunternehmens sollte deshalb getrennt nach Wartungs- und Instandhaltungsanteil erfolgen. Kann bei einheitlicher Rechnung der Instandhaltungsanteil nicht nachvollziehbar ermittelt werden, ist eine Schätzung erforderlich:
- 20 % Abzug für Instandhaltungsanteil: Landgericht Berlin [9]LG Berlin GE 1987, 89 nach Angaben des Wartungsunternehmens
- 20 % Abzug für Instandhaltungsanteil: Landgericht Berlin [10]LG Berlin GE 1987, 827
- 20 % Abzug für Instandhaltungsanteil: Landgericht Berlin [11]LG Berlin GE 1990, 655
- 20 % Abzug für Instandhaltungsanteil: Landgericht Düsseldorf [12]LG Düsseldorf DWW 1999, 354
- 30 % Abzug für Instandhaltungsanteil: Landgericht Hamburg [13]LG Hamburg 311 S 330/92
- 37 % Abzug für Instandhaltungsanteil: Landgericht Hamburg [14]LG Hamburg NZM 2001, 806
- 40 % Abzug für Instandhaltungsanteil: Landgericht Braunschweig [15]LG Braunschweig ZMR 2003, 114
- 40 % Abzug für Instandhaltungsanteil: Landgericht Aachen [16]LG Aachen DWW 1993, 42
- 40 % Abzug für Instandhaltungsanteil: Landgericht Duisburg [17]LG Duisburg WuM 2004, 717
- 50 % Abzug für Instandhaltungsanteil: Landgericht Essen [18]LG Essen WuM 1991, 702
Betrachtungen zum Wirtschaftlichkeitsgrundsatz
Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist hinsichtlich der Wartungskosten gewahrt, wenn der Vermieter verschiedene Angebote von Fachunternehmen einholt. Er muss das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis wählen.
Erhebliche Einsparpotentiale ergeben sich bei nicht codierten Steuerungsanlagen, da hier nicht nur der Hersteller, sondern jedes Fachunternehmen die Wartung durchführen kann. Dies ist oftmals bei älteren Aufzugsmodellen der Fall.
Wartungsturnus: Jährlich bis vierteljährlich (für normale Wohngebäude), monatlich ist nur bei sehr stark frequentierten Aufzügen zulässig (Bürokomplexe).
Umlage der Aufzugkosten in der Nebenkostenabrechnung
Wie die Aufzugkosten in der Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden und welcher Umlageschlüssel angewandt werden muss, steht hier. Ebenfalls dort steht etwas zur Beteiligung von Erdgeschossmietern an den Kosten des Aufzuges.
Senkung der Kosten des Aufzugs
In diesem Beitrag zeigen wir einige Möglichkeiten, wie sich die Kosten des Aufzugs reduzieren lassen.
Fußnoten / Quellennachweis
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