Grundsätzlich sind zwei Arten von TV-Versorgung denkbar: Der Betrieb einer eigenen Antenne bzw. Satellitenanlage für das ganze Haus oder ein Anschluss an ein Breitbandnetz, dessen Signal dann ebenfalls im Haus verteilt wird.
Inhaltsverzeichnis
Kosten des Betriebs einer Gemeinschaftsantennenanlage
Folgende Kosten sind umlagefähig oder auch nicht:
Betriebsstrom der Gemeinschaftsantennenanlage
Umlagefähig: ja.
Begründung / Fundstelle: § 2 Nr. 15 BetrKV. Der Betriebsstrom darf auch geschätzt werden, da die Kosten für einen Stromzähler regelmäßig höher sind, als die Stromkosten selbst; wohl soll auch die Abrechnung des Betriebsstroms bei den Kosten der Hausbeleuchtung zulässig sein, wenn der gleiche Umlageschlüssel angesetzt wird.
Wartungskosten und Kosten der Prüfung der Betriebsbereitschaft
Umlagefähig: ja.
Begründung / Fundstelle: § 2 Nr. 15 BetrKV. Auch Wartungsverträge sind zulässig, solange die Anlage nicht allzu klein ist.
Instandhaltungskosten oder Instandhaltungsanteile in Vollwartungsverträgen
Umlagefähig: nein.
Begründung / Fundstelle: Instandhaltungskosten sind nie umlagefähig.
Urheberrechtsgebühren
Umlagefähig: ja.
Begründung / Fundstelle: Umlagefähig bei Mietverträgen ab dem 01.01.2004; bei Altverträgen als „sonstige Betriebskosten“ bei entsprechender Vereinbarung.
Leasingkosten der Anlage
Umlagefähig: ja.
Begründung / Fundstelle: § 2 Nr. 15 BetrKV, auch ohne Abzug des Instandhaltungs- oder Gewinnanteils des Leasinggebers.
Kosten der Erstausstattung der Anlage
Umlagefähig: ja.
Begründung / Fundstelle: Das sind Baukosten. Unter Umständen sind diese Kosten aber als Modernisierungskosten umlagefähig, jedoch nicht in einer Betriebskostenabrechnung. [1]§ 559 BGB
Kosten des Betriebs einer mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage
Sofern obige Kosten anfallen, sind sie auch hier umlagefähig. Nicht umlagefähig sind jedoch einmalige Anschlusskosten oder Installationskosten, es sei denn, die Anlage ist geleast.
Es kann sich ebenfalls um eine Modernisierungsmaßnahme handeln, wenn im laufenden Mietverhältnis ein Anschluss an das Breitbandnetz erfolgt. Demzufolge muss der Mieter die Maßnahme dulden und die darauf resultierenden (laufenden) Kosten tragen – selbst wenn er den Anschluss nicht nutzt oder kein entsprechendes Empfangsgerät besitzt. [2]BGH VIII ZR 202/06 GE 2007, 1310
Praxistipp: Um Streit zu vermeiden sollte der Mieter sehr wohl die Modernisierungskosten (Anschlusskosten) tragen. Zur Vermeidung von laufenden Kosten kann für diesen Anschluss eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mieter abgeschlossen werden, wonach er keine laufenden Kosten zu tragen hat, dafür aber der Anschluss mit einem Sperrfilter versehen wird – was insgesamt die Betriebskosten senkt und damit die gleichen Preise für die übrigen Mieter ermöglicht.
Grundsätzlich gilt: Auf die Nutzung des Anschlusses durch den Mieter kommt es für die Umlagefähigkeit nicht an!
Sind beide technischen Varianten im Gebäude vorhanden und im Betrieb, können beide Kostenarten umgelegt werden.
Betrachtungen zum Wirtschaftlichkeitsgrundsatz beim Breitbandnetz
Bei kleinen Anlagen verstößt der Abschluss eines Wartungsvertrages gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Vielmehr sei es hier geboten, erst dann einen Fachtechniker hinzuzuziehen, wenn tatsächlich eine Störung auftritt. [3]Langenberg in Schmidt-Futterer § 560 BGB Rn. 112
Umlage der Kosten Breitbandnetz in der Nebenkostenabrechnung
Wie die Kosten der Gemeinschaftsantenne bzw. des Breitbandkabelanschlusses in der Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden und welcher Umlageschlüssel angewandt werden muss, steht hier.
Fußnoten / Quellennachweis
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