Die Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) muss nur dann in der Jahresabrechnung der WEG ausgewiesen werden, wenn die Wohnungseigentümer auf die Steuerfreiheit der Leistungen der WEG an einzelne oder alle Mitglieder verzichtet haben [1]BayObLG 2Z BR 28/96 ZMR 1996, 574 oder die WEG steuerpflichtige Erlöse aus der Vermietung von Gemeinschaftseigentum erzielt. Dieser Beitrag erläutert die Hintergründe zur Mehrwertsteuer in der WEG. Weiterlesen
Fußnoten / Quellennachweis