Die Wohnungseigentümer haben die Vorschüsse zu leisten, die sich aus einem beschlossenen Wirtschaftsplan ergeben. [1]§ 28 Abs. 2 WEG Obgleich in der Praxis nicht relevant, ergibt sich die einheitliche Beitragspflicht des Wohnungseigentümers dabei aus zwei Normen:
- Verpflichtung zur Lasten- und Kostentragung [2]§ 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WEG
- Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Instandhaltungsrücklage [3]§ 28 Abs. 1. S. 2 Nr. 3 WEG
Beide Verpflichtungen hat der Einzelwirtschaftsplan als konkrete Zahlungspflicht auszuweisen. Der Einzelwirtschaftsplan und damit die Zahlungsansprüche der Gemeinschaft aus § 28 Abs. 2 WEG konkretisiert also die allgemeine Beitragspflicht des Wohnungseigentümers aus § 16 Abs. 2 WEG. [4]BGH V ZR 171/11 ZfIR 2012, 635 [5]BGH V ZR 147/11 ZWE 2012, 261 [6]früher noch anders: BGH V ZB 10/87 NJW 1988, 1910
Voraussetzung: Beschluss über Wirtschaftsplan
Voraussetzung für das Entstehen einer konkreten Vorschusspflicht ist natürlich der Beschluss über einen Wirtschaftsplan gemäß § 28 Abs. 5 WEG. [7]BGH V ZB 10/87 NJW 1988, 1910 [8]BayObLG 2Z BR 52/02 ZWE 2002, 522 [9]OLG Zweibrücken 3 W 46/02 ZWE 2002, 542 [10]OLG Köln 16 Wx 119/95 WuM 1995, 733 [11]OLG Düsseldorf WuM 1996, 119 [12]OLG Hamm 15 Wx 208/08 ZWE 2009, 216 f. Ohne Beschluss über einen Wirtschaftsplan ergibt sich keine Vorschusspflicht des Wohnungseigentümers aus § 28 Abs. 2 WEG.
Wenn der Beschluss über den Wirtschaftsplan also erst im laufenden Jahr gefasst wird, dann entsteht die Zahlungsverpflichtung ab dem Jahresbeginn erst im Zeitpunkt der Beschlussfassung. [13]OLG Düsseldorf 3 Wx 58/07 ZMR 2008, 313 [14]OLG Köln 16 Wx 119/95 WE 1996, 112 Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Zahlung von Vorschüssen, soweit nicht der vorherige Wirtschaftsplan aufgrund eines entsprechenden Beschlusses weiter gilt.
Kommt in einer Zwei-Personen-WEG ein Beschluss über einen Wirtschaftsplan nicht zustande, hat der die Kosten verauslagende Wohnungseigentümer einen unmittelbaren Ausgleichsanspruch [15]aus § 16 Abs. 2 WEG oder aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag, vgl. §§ 683, 670 BGB auf den anteiligen Betrag des anderen Wohnungseigentümers. [16]OLG Karlsruhe 11 Wx 154/05 ZMR 2007, 138 [17]BayObLG 2 Z BR 86/01 WuM 2002, 41 [18]LG München I 1 S 10225/08 ZWE 2009, 131
Teilleistung der Beitragspflicht und Tilgungsbestimmung
Die Wohnungseigentümer sind gesetzlich zu einheitlicher Leistung bestehend aus
- den Beiträgen zu Lasten und Kosten und
- den Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage
verpflichtet. Bei Teilleistungen eines Wohnungseigentümers gilt § 266 BGB, demnach der Wohnungseigentümer zu ebensolchen Teilleistungen nicht berechtigt ist.
Nichtsdestoweniger kann die Gemeinschaft (um wenigstens Teilbeträge zu erhalten) auch eine Teilleistung annehmen, womit Teilerfüllung eintritt. Die Regelung des § 366 Abs. 1 BGB (Tilgungsbestimmung) findet dabei keine Anwendung, da pro Wirtschaftsjahr nur eine einheitliche Vorschusspflicht begründet wird. Eine wirksame Tilgungsbestimmung kann bei Teilleistung nicht abgegeben werden!
Fußnoten / Quellennachweis
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