§ 242 BGB Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Verwendet in folgenden Beiträgen:
- Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung durch den Vermieter
- Korrektur der Nebenkostenabrechnung
- Nr. 1: Öffentliche Lasten des Grundstücks
- Nebenkostenabrechnung: Umlage der Grundsteuer
- Verteilung von Prozesskosten in der WEG
- Jahresabrechnung WEG: Prüfung & Kontrolle
- Jahresabrechnung WEG: Einzelabrechnungen
- Jahresabrechnung WEG: Fehlerhafte Abrechnung
- Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht und Verjährung (WEG)
- Geltungsdauer des Wirtschaftsplans in der WEG
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